CORPORATE GOVERNANCE


Ausschüsse des Aufsichtsrates


Auszug aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates:

Prüfungsausschuss

(1) Der Aufsichtsrat bildet für die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags der Gewinnverteilung und des Lageberichts, der Prüfung des Konzernabschlusses sowie zur Erstattung eines Vorschlags für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) einen Prüfungsausschuss, der auch nach der Wahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) durch die Hauptversammlung den Prüfungsauftrag erteilt und das Entgelt vereinbart.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern des Aufsichtsrates. Die Funktion des Prüfungsausschusses wird derzeit vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist auch Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist auch Stellvertreter des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss hat mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten, und zwar nach Ende eines jeden Geschäftsjahres und vor der zur Prüfung des Jahresabschluss und Konzernabschlusses einberufenen Sitzung des Aufsichtsrates. Zu dieser Sitzung wird der Abschlussprüfer der Gesellschaft zugezogen.

(4) Im Übrigen gelten alle Bestimmungen für den Aufsichtsrat für den Prüfungsausschuss sinngemäß.

Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

(2) Dem Präsidium obliegt die Funktion des Nominierungsausschusses, des Vergütungsausschusses sowie des Ausschusses zur Entscheidung in dringenden Fällen.

(3) Als Nominierungsausschuss unterbreitet das Präsidium dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender Mandate im Vorstand und befasst sich mit Fragen der Nachfolgeplanung.

(4) Als Vergütungsausschuss befasst sich das Präsidium mit den Angelegenheiten, die die Beziehung zu der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes betreffen, der Vergütung der Vorstandsmitglieder und mit dem Inhalt von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern.

(5) Als Ausschuss zur Entscheidung in dringenden Fällen obliegt dem Präsidium die Entscheidung bei zustimmungspflichtigen Geschäften.

(6) Im Übrigen gelten alle Bestimmungen für den Aufsichtsrat für das Präsidium sinngemäß.