CORPORATE GOVERNANCE
Unabhängigkeit von Aufsichtsrats und Ausschussmitgliedern
Im Zusammenhang mit den Regeln 39, 53 und 54, Anhang 1 hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 14. Februar 2007 nachstehende Kriterien für die Unabhängigkeit der Aufsichtsratmitglieder und Ausschuss-Mitglieder beschlossen:
Ein Aufsichtsrat Mitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenskonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitgliedes zu beeinflussen.
Als weitere Kriterien der Unabhängigkeit eines Aufsichtsratmitglieds werden festgelegt:
1. Das Aufsichtsratmitglied soll in den vergangenen 5 Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen sein.
2. Das Aufsichtsratmitglied soll zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratmitglied bedeutenden Umfang unterhalten oder im letzten Jahr unterhalten haben. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen an denen das Aufsichtsratmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß L –Regel 48 führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig.
3. Das Aufsichtsratmitglied soll in den letzten 3 Jahren nicht Abschlussprüfer der Gesellschaft oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen sein.
4. Das Aufsichtsratmitglied soll nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist.
5. Das Aufsichtsratmitglied soll kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen sein, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.
Der Aufsichtsrat beschließt, das es ausreichend ist, wenn die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats bzw eines Aufsichtsrats-Ausschusses nach diesen Kriterien unabhängig sind.
Die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats erklären, dass sie im Sinne dieser Kriterien unabhängig sind.